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	<title>MAZ &#187; Recht</title>
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	<description>Mittelhesische Anzeigen Zeitung</description>
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		<title>Aufpassen allein reicht nicht beim Hunde-Hüten</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Sep 2011 08:32:27 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Mittelhessen (kk/pm). Der Urlaub ist da, doch der Familienhund muss zu Hause bleiben. Im gebuchten Hotel ist er leider nicht willkommen. Kein Problem, denn der nette Nachbar von nebenan kümmert sich um ihn. Doch was passiert, wenn der Vierbeiner beim Spazierengehen jemanden beißt oder er sich von der Leine losreißt, über die Straße rennt und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mittelhessen (kk/pm). Der Urlaub ist da, doch der Familienhund muss zu Hause bleiben. Im gebuchten Hotel ist er leider nicht willkommen. Kein Problem, denn der nette Nachbar von nebenan kümmert sich um ihn. Doch was passiert, wenn der Vierbeiner beim Spazierengehen jemanden beißt oder er sich von der Leine losreißt, über die Straße rennt und einen Unfall verursacht? Wer muss haften?<br />
Passt der nette Nachbar aus Gefälligkeit oder mit Vertrag auf den Familienhund auf, kann dies Konsequenzen haben. Wie die aussehen, erläutert die HUK-COBURG. Verursacht der Vierbeiner einen Schaden, weil der Hüter nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgepasst hat, muss der Nachbar haften. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn er mit einem lebhaften Hund, der nicht zuverlässig gehorcht, spazieren geht, ihn nicht anleint und der Hund zubeißt.<br />
Kosten für einen Hundebiss können sich übrigens schnell summieren. Gar nicht selten fallen Schmerzensgeld, Verdienstausfall und die Heilbehandlungskosten an. Für den Nachbarn ist es darum wichtig zu wissen, ob der Eigentümer des Vierbeiners eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Durch sie ist er in jedem Fall kostenfrei mitversichert. Außerdem müssen in Hamburg, Berlin, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen (ab einem Alter von sechs Monaten) ohnehin alle Hunde versichert sein. Viele Versicherer, wie zum Beispiel die HUK-COBURG, unterstützen die nachbarschaftliche Hilfsbereitschaft. Im Rahmen einer herkömmlichen Privathaftpflicht-Versicherung ist das Hüten fremder Hunde kostenlos mitversichert, sofern keine Hundehalterhaftpflicht-Versicherung existiert.<br />
Doch wie sieht es aus, wenn der nette Nachbar selbst Opfer des Vierbeiners wird: Der Hund ihn etwa beißt oder irgendetwas in seinem Haushalt beschädigt? Auch dies ist ein Fall für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung.</p>
<p><em>Foto:  Wer aus Gefälligkeit oder vielleicht sogar mit Vertrag auf einen Hund aufpasst, sollte auf jeden Fall abgesichert sein, wenn der Hund einen Schaden anrichtet.  (Foto: HUK-COBURG)</em></p>
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		<title>Phishing – wer haftet?</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Aug 2011 14:01:14 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[(pm). „Phishing“ und „Pharming“ sind beliebte Methoden, um mit Hilfe von gefälschten E-Mails und überzeugend gefälschten Internetseiten von Geldinstituten an die Identifikationsdaten von Kontoinhabern zu kommen und Geld von deren Konto auf das eines Fremden zu überweisen. Manchmal werden dabei Personen eingeschaltet, die man zuvor einfach unbekannterweise per Spam-E-Mail angesprochen hat und die gegen eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(pm). „Phishing“ und „Pharming“ sind beliebte Methoden, um mit Hilfe von gefälschten E-Mails und überzeugend gefälschten Internetseiten von Geldinstituten an die Identifikationsdaten von Kontoinhabern zu kommen und Geld von deren Konto auf das eines Fremden zu überweisen. Manchmal werden dabei Personen eingeschaltet, die man zuvor einfach unbekannterweise per Spam-E-Mail angesprochen hat und die gegen eine Provision von sieben bis 15 Prozent ihr Konto für solche Transaktionen zur Verfügung stellen. Der Betreffende muss die auf seinem Konto eingehenden Beträge abheben und per Bargeld-Transfersystem ins Ausland senden. Anfangs gingen Schäden durch derartige Betrugsmanöver oft zu Lasten des Bankkunden, von dessen Konto das Geld ursprünglich abgezweigt worden war. Heute stellt sich die Rechtslage anders dar: Die Gerichte sehen immer öfter die Bank in der Haftung, diese wiederum hat Schadenersatzansprüche gegen den „Überweisungshelfer“ und das Gesetz begrenzt die Haftung des Bankkunden. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt dazu einige einschlägige Gerichtsurteile vor.</p>
<p><strong>Fall 1: Mitverschulden der Bank wegen Verwendung des PIN/TAN-Verfahrens</strong><br />
Das Berliner Kammergericht sieht ein Mitverschulden der Bank darin, dass diese immer noch das PIN/TAN-Verfahren anwendet, obwohl die Mehrzahl der Geldinstitute bereits fortschrittlichere Verfahren zur Identifikation des Kunden benutzen. Bei diesem Verfahren loggt sich der Kunde mit einer PIN auf der Seite des Geldinstituts ein. Für die Überweisung verwendet er eine einmalig nutzbare TAN (Transaktionsnummer), die er auf einer per Post zugeschickten Liste findet. Die TAN-Liste existiert als Datei in Verbindung mit der Kontonummer bei der Bank und ferner als Schriftstück beim Kunden. An beiden Punkten sind unbefugte Zugriffe möglich. Im Urteilsfall hatte sich eine Bankkundin mit ihrer PIN auf der Webseite ihrer Bank einloggen wollen. Sie merkte nicht, dass sie auf eine gefälschte Seite umgeleitet wurde. Diese teilte ihr mit, dass die Anmeldung fehlgeschlagen sei und dass sie nun vier unverbrauchte TAN eingeben müsse. Nachdem sie der Aufforderung nachgekommen war, wurden 14.500 Euro von ihrem Konto an Unbekannte überwiesen. Die Kundin nahm ihre Bank auf Rückerstattung des Betrages in Anspruch. Die Bank weigerte sich: Allein die Umleitung auf eine fremde Internetseite liefere schon einen „Anscheinsbeweis“ dafür, dass der Computer der Kundin nicht über ausreichenden Virenschutz verfüge. Auch habe sie grob fahrlässig gehandelt, indem sie unter ungewöhnlichen Umständen vier TAN eingab. Das Kammergericht bestätigte, dass die Kundin hätte besser aufpassen müssen: Transaktionsnummern dienten zur Autorisierung einer Transaktion, aber nicht zum Einloggen. Das Gericht sah darin eine einfache Fahrlässigkeit. Zwar hafte der Kunde bei Überweisungen ab 31.10.2009 nach § 675v BGB nur noch für grobe Fahrlässigkeit. Die Überweisung habe hier aber noch 2008 stattgefunden. Man könne der Kundin allerdings keinen unzureichenden Virenschutz unterstellen, nur weil sie erfolgreich betrogen worden sei. Auch ein Angriff auf den Zentralrechner der Bank sei nicht auszuschließen. Auch die Bank habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie das veraltete PIN/TAN-System verwendet habe, obwohl die meisten Banken zu diesem Zeitpunkt schon das iTAN-System genutzt hätten, bei dem per Zufallsgenerator jeweils eine neue TAN für den konkreten Auftrag vergeben werde. Dieses System verhindere Überweisungen an Fremde in der passierten Variante. Das Gericht sah hier ein Mitverschulden der Bank von 70 Prozent und ein Mitverschulden der Kundin von 30 Prozent.<br />
<em>Kammergericht Berlin, Urteil vom 29.11.2010, Az. 26 U 159/09</em></p>
<p><strong>Fall 2: Verwendung der korrekten Legitimationsdaten: Kunde ist nicht immer schuld</strong><br />
Das Landgericht Mannheim hat dem „Anscheinsbeweis“ bei Online-Banking-Betrügereien eine Absage erteilt. Dabei handelt es sich um ein häufig verwendetes Argument der Geldinstitute: Hat der Betrüger alle erforderlichen Zugangsdaten, um Geld vom Konto des Kunden abzuheben oder zu überweisen, muss er sie vom Kunden haben bzw. der Kunde muss fahrlässig damit umgegangen sein. Hier hatte die Kundin eine Überweisung per TAN autorisieren wollen. Die erste TAN funktionierte jedoch nicht, also gab sie eine zweite ein. Ergebnis: Von ihrem Konto wurden rund 2.300 Euro an Unbekannte überwiesen. Das Gericht betonte, dass die unberechtigte Nutzung von PIN und TAN durch Betrüger nicht automatisch so ausgelegt werden könne, dass die Kundin fahrlässig mit den Nummern umgegangen sei – schließlich existierten diverse Betrugsverfahren wie „Pharming“ und „DNS-Spoofing“, bei denen der Kunde erst am Kontoauszug feststelle, dass etwas nicht stimme. Auch Virenscanner und Firewall stellten keinen garantierten Schutz dar. Wolle die Bank der Kundin ein Verschulden anlasten, müsse sie konkret nachweisen, worin dieses bestanden habe. Ein pauschales Verweisen auf den Missbrauch von TAN und PIN sei nicht ausreichend.<br />
<em>Landgericht Mannheim, Urteil vom 16.05.2008, Az. 1 S 189/07</em></p>
<p> <em>Foto: Wengert/pixelio</em></p>
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		<title>Nach einem Verkehrsunfall &#8211; was tun?</title>
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		<pubDate>Fri, 07 May 2010 09:25:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Verkehrsunfall stellt für den Geschädigten oftmals eine Ausnahmesituation dar, gerade dann, wenn man das erste Mal in seinem Leben in einen solchen verwickelt wird.
Was viele nicht wissen – die Kosten für die anwaltliche Dienstleistung nach einem Verkehrsunfall für die gesamte Unfallschadensabwicklung wird bei einem eindeutigen Verschulden des Unfallgegners von dessen Versicherer übernommen. Es fallen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Verkehrsunfall stellt für den Geschädigten oftmals eine Ausnahmesituation dar, gerade dann, wenn man das erste Mal in seinem Leben in einen solchen verwickelt wird.<br />
Was viele nicht wissen – die Kosten für die anwaltliche Dienstleistung nach einem Verkehrsunfall für die gesamte Unfallschadensabwicklung wird bei einem eindeutigen Verschulden des Unfallgegners von dessen Versicherer übernommen. Es fallen daher für den Geschädigten keine Kosten an. Der eingeschaltete Verkehrsanwalt hilft bei der Sicherung der Beweise, der Feststellung des Schadensumfangs, bei Fragen der Wertminderung, der Reparaturkosten sowie bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen.</p>
<p>Sacha Klement<br />
Rechtsanwalt</p>
<p><a href="http://www.anwaltskanzlei-klement.de/" target="_blank">www.anwaltskanzlei-klement.de</a></p>
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