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	<title>MAZ &#187; Telefonaktion</title>
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	<description>Mittelhesische Anzeigen Zeitung</description>
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		<title>„Ist schenken besser als vererben?“</title>
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		<pubDate>Thu, 03 May 2012 13:07:41 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Telefonaktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir bedanken uns bei den hier abgebildeten Teilnehmern für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.
Gießen (kk/pm). Viele Fragen beantworteten im Rahmen unserer Telefonaktion „Erbrecht“ Gabriele Hübner (Fachanwältin für Erbrecht/Notarin) und Sacha Feller (Fachanwalt für Erbrecht). Hier einige Beispiele: Frage eines Anrufers: „Meine Eltern wollen ihr Haus schon jetzt meiner Schwester übergeben. Was steht mir zu? Habe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Wir bedanken uns bei den hier abgebildeten Teilnehmern für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.</em><br />
Gießen (kk/pm). Viele Fragen beantworteten im Rahmen unserer Telefonaktion „Erbrecht“ Gabriele Hübner (Fachanwältin für Erbrecht/Notarin) und Sacha Feller (Fachanwalt für Erbrecht). Hier einige Beispiele: <strong>Frage eines Anrufers:</strong> „Meine Eltern wollen ihr Haus schon jetzt meiner Schwester übergeben. Was steht mir zu? Habe ich jetzt schon einen Anspruch auf mein Erbe und was ist, wenn meine Eltern pflegebedürftig werden und ihr Geld nicht ausreicht?“ <strong>Antwort von Rechtsanwältin Gabriele Hübner:</strong> „Die Übergabe des Hauses an die Tochter, also Ihre Schwester, ist rechtlich eine Schenkung der Eltern zu Lebzeiten. Durch die Schenkung werden zu Lebenzeiten der Eltern keine Ansprüche von Ihnen, dem Sohn, ausgelöst. Das heißt, Sie gehen jetzt leer aus. Auch ein Anspruch auf Ihr Erbe entsteht noch nicht, weil der Erbfall noch nicht eingetreten ist. Werden die Eltern pflegebedürftig und ihr eigenes Geld reicht nicht zur Deckung der Pflegekosten, dann werden Unterhaltsansprüche der Eltern gegenüber ihren Kindern ausgelöst. Dafür ist Voraussetzung, dass Eltern leistungsbedürftig und Kinder leistungsfähig sind. Ob eine Anfechtung der Schenkung zur Rückübertragung des Hauses an die Eltern möglich ist, richtet sich u. a. nach den in dem Schenkungsvertrag vereinbarten Bedingungen.“ <strong>Frage:</strong> „Ich bin verwitwet und habe keine Kinder. Wie stelle ich sicher, dass meine Geschwister mich nicht beerben?“ <strong>Antwort von Rechtsanwalt Sacha Feller:</strong> „Durch ein Testament. Denn, so ihre Eltern bereits verstorben sind, erben ihre Geschwister im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Enterben Sie diese jedoch durch ein Testament, sind die Geschwister noch nicht einmal pflichtteilsberechtigt. Sie erhalten also gar nichts.“</p>
<p><em>Foto: Standen unseren Lesern Rede und Antwort: Die Rechtsanwälte Sacha Feller und Gabriele Hübner. (Foto: Kächler) </em></p>
<p>KONTAKT:</p>
<p><strong>Gabriele Hübner</strong><br />
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht<br />
Südanlage 10<br />
35390 Gießen<br />
Tel.: 0641/12047<br />
Fax.: 0641/72103<br />
Mail: info@gabriele-huebner.de<br />
Internet: <a href="http://www.gabriele-huebner.de">www.gabriele-huebner.de</a></p>
<p><strong>Sacha Feller</strong><br />
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht<br />
Haibach. Rechtsanwälte Notar<br />
Marktplatz 2<br />
35390 Gießen<br />
Tel: 0641-932990<br />
Fax: 0641-9329965<br />
Mail: Giessen@haibach.com<br />
Internet: <a href="http://www.haibach.com">www.haibach.com</a></p>
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		<title>Arbeitsverhältnis wird durch Elternzeit nicht beendet</title>
		<link>http://maz-verlag.de/arbeitsverhaltnis-wird-durch-elternzeit-nicht-beendet/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Mar 2012 10:43:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Telefonaktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir bedanken uns bei dem hier abgebildeten Teilnehmer für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.
Gießen (den/pm). Rechtsanwalt Oliver Leubecher (Gießen) stand unseren Lesern zum Thema „Arbeitsrecht&#8221; Rede und Antwort. Während der kompletten zwei Stunden Telefonaktion und sogar darüber stand das Telefon zu keiner Sekunde still. Exemplarisch sei ein Fall aus dem breiten Spektrum des Arbeitsrechts herausgegriffen:
Frage: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p dir="ltr" align="left"><em>Wir bedanken uns bei dem hier abgebildeten Teilnehmer für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.<br />
</em>Gießen (den/pm). Rechtsanwalt Oliver Leubecher (Gießen) stand unseren Lesern zum Thema „Arbeitsrecht&#8221; Rede und Antwort. Während der kompletten zwei Stunden Telefonaktion und sogar darüber stand das Telefon zu keiner Sekunde still. Exemplarisch sei ein Fall aus dem breiten Spektrum des Arbeitsrechts herausgegriffen:<br />
<strong>Frage:</strong> „Ich bin eine derzeit noch in Elternzeit befindliche Mutter und beabsichtige in den nächsten Monaten an meinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Vor Aufnahme der Elternzeit war ich als Niederlassungsleiterin bei meinem Arbeitgeber beschäftigt und hierbei als Vorgesetzte einer Vielzahl weiterer Mitarbeiter berufen. Der Arbeitgeber eröffnete mir auf den entgegengebrachten Rückkehrwunsch jedoch erstaunlicherweise, dass meine Führungsposition mittlerweile durch einen neuen Kollegen besetzt sei. Verständlicherweise möchte aber auch dieser seine Position nicht aufgeben. Welcher rechtliche Anspruch steht mir zu?&#8221;<br />
<strong>Antwort von RA Oliver Leubecher:</strong> „Grundsätzlich ist das Arbeitsverhältnis durch die Elternzeit nicht beendet worden, sondern besteht dem Grunde nach uneingeschränkt fort. Lediglich die gegenseitigen, arbeitsvertraglichen Pflichten (Lohnzahlung, Arbeitsleistung) gelten während dieser zeitlichen Phase als suspendiert. Insoweit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf vergleichbare Tätigkeit wie sie zuvor ausgeübt wurde. Dies meint jedoch nicht, dass der identische Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden muss. Es besteht lediglich Anspruch auf jene Arbeitsbedingungen, die den Bedingungen vor Elternzeit vergleichbar sind. Einschränkungen, welche andernfalls einer Änderungskündigung bedurft hätten, sind in diesem Rahmen unzulässig. Vorliegend beabsichtigt der Arbeitgeber der Leserin eine anderweitige Niederlassungsleitung zu übertragen. Diese führt jedoch zu einer schlechteren Personalstellung und im Ergebnis auch zu einem reduzierten Gehaltsgefüge. Insoweit könnte man von einer Degradierung sprechen, was dem Grunde nach nicht zulässig wäre.</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Fazit:<br />
</span>Nach Rückkehr aus der Elternzeit besteht Anspruch auf vergleichbare Weiterbeschäftigung der Art, dass der Arbeitgeber lediglich &#8211; wie zuvor auch &#8211; sein Direktionsrecht ausüben kann. Weitergehende Einschränkungen wären unzulässig. Vorliegend wird man vergleichsweise eine Option auf weitergehende, nächst möglichen Beförderung oder eine Gehaltserhöhung ins Auge fassen können.</p>
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		<title>„Schulden und Insolvenz&#8221;</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Mar 2012 10:37:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Telefonaktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir bedanken uns bei den hier abgebildeten Teilnehmern für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.Gießen (den/pm). Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Insolvenzrecht Tim Schneider (Fernwald) und Holger Käs (Gießen) standen unseren Lesern zum Thema „Schulden und Insolvenz&#8221; Rede und Antwort. Hier einige Beispiele:Frage: „Ich habe ein Einzelunternehmen und bin zahlungsunfähig. Kann ich auch als Selbstständiger einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Wir bedanken uns bei den hier abgebildeten Teilnehmern für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.</em>Gießen (den/pm). Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Insolvenzrecht Tim Schneider (Fernwald) und Holger Käs (Gießen) standen unseren Lesern zum Thema „Schulden und Insolvenz&#8221; Rede und Antwort. Hier einige Beispiele:<strong>Frage:</strong> „Ich habe ein Einzelunternehmen und bin zahlungsunfähig. Kann ich auch als Selbstständiger einen Insolvenzantrag stellen und Restschuldbefreiung bekommen?&#8221;<strong>Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Tim Schneider:</strong> „Ja, Sie können selbstverständlich auch als Selbstständiger einen Insolvenzantrag stellen. Genauso wie Verbraucher können Sie nach Ablauf des 6-jährigen Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erlangen. Ebenfalls haben Sie einen Anspruch auf Verfahrenskostenstundung, d.h. der Staat tritt für ihre Verfahrenskosten in Vorlage, so dass auch bei fehlenden finanziellen Mitteln Ihr Insolvenzverfahren sofort eröffnet werden kann. Allerdings müssen Sie die vom Staat vorgelegten Kosten nach Ablauf der sechs Jahre an diesen zurückzahlen. Sämtliche während der Insolvenz eingehenden Gelder werden jedoch zuerst auf die Kosten verrechnet und verringern somit ihre Zahllast.&#8221;<strong>Frage:</strong> „Kann ich auch während der Insolvenz weiter selbständig sein?&#8221;<strong>Antwort von Tim Schneider:</strong> „Ja, Sie sind während der Insolvenz in keinster Weise in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt. Das heißt, Sie können ihren selbstständigen Betrieb weiterführen, einen neuen begründen oder sogar ein festes Arbeitsverhältnis eingehen und nebenbei noch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Allerdings müssen Sie die Einzelheiten dieser Tätigkeit mit ihrem Insolvenzverwalter abstimmen und bei einer Freigabe des Betriebes durch den Insolvenzverwalter das fiktive pfändbare Einkommen an diesen abführen. Als fiktives Einkommen wird ein solches festgelegt, welches Sie nach ihrer beruflichen Qualifikation aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis verdienen könnten.<strong>Frage:</strong> „Ich kann meinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen und weiß nicht, ob die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens für mich sinnvoll ist?&#8221;<strong>Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Holger Käs:</strong> „Über die Einleitung eines Insolvenzverfahrens sollte man nachdenken, wenn aufgrund der aktuellen und voraussichtlich zukünftigen Einkommenssituation Zahlungen an die Gläubiger nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sind, dadurch eine Reduzierung der Schulden nicht mehr möglich ist und auch eine Einigung mit den Gläubigern beispielsweise durch Erlass von Forderungen und/oder Vereinbarung von Ratenzahlungen nicht getroffen werden kann. In diesem Fall empfiehlt sich die Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung.<strong>Frage:</strong> „Was ist Voraussetzung für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens?&#8221;<br />
<strong>Antwort von Holger Käs:</strong> „Grundsätzlich kann nur dann wirksam ein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn ein Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert ist. Dies ist durch eine anerkannte Stelle, wie die Schuldnerberatung oder eine geeignete Person, beispielsweise ein Rechtsanwalt, zu bescheinigen. Ein solcher außergerichtlicher Einigungsversuch ist zwingend in § 305 der Insolvenzordnung vorgesehen. Die Bescheinigung ist dann zusammen mit amtlichen Formularen zur Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Antrag: www.justiz.de) beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen.&#8221;</p>
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		<title>Es gibt keine „Scheidungspflicht“</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Mar 2012 10:31:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Telefonaktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir bedanken uns bei den hier abgebildeten Teilnehmern für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.
Gießen (kk/pm). „Ich lasse mich scheiden!“ Das ist schnell gesagt. Doch: Was muss alles beachtet werden? Wie sehen die finanziellen Regelungen aus? Hinzu kommen ständig neue rechtliche Grundlagen.
Die Rechtsanwältin Nadine Pitz (Pohlheim) und der Fachanwalt für Familienrecht Christoph Zimmermann (Gießen) standen unseren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Wir bedanken uns bei den hier abgebildeten Teilnehmern für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.<br />
</em>Gießen (kk/pm). „Ich lasse mich scheiden!“ Das ist schnell gesagt. Doch: Was muss alles beachtet werden? Wie sehen die finanziellen Regelungen aus? Hinzu kommen ständig neue rechtliche Grundlagen.<br />
Die Rechtsanwältin Nadine Pitz (Pohlheim) und der Fachanwalt für Familienrecht Christoph Zimmermann (Gießen) standen unseren Lesern für diese und weitere Fragen Rede und Antwort. Hier einige Beispiele:<br />
<strong>Frage:</strong> „Ich lebe von meinem Ehemann getrennt. Wir haben eine gemeinsame achtjährige Tochter. Ich hätte gerne das alleinige Sorgerecht, aber mein Ehemann ist dagegen. Was kann man tun ?“<br />
<strong>Antwort von Rechtsanwältin Nadine Pitz:</strong> „Die Übertragung der alleinigen Sorge kann beantragt werden, jedoch sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge sehr hoch angesiedelt. Gründe hierfür können etwa sein: die Ungeeignetheit zur Pflege und Erziehung, Vernachlässigung des Kindes, Sucht- oder psychische Erkrankungen eines Elternteils, massive Gewalttätigkeiten, mangelnde Kooperationsfähigkeit oder –willigkeit der Eltern.“<br />
<strong>Eine andere Anruferin</strong> wollte wissen, ob sie sich scheiden lassen müsse, da sie schon seit einigen Jahren getrennt lebe.<br />
<strong>Fachanwalt Zimmermann</strong> erklärte ihr, dass es keine rechtliche Verpflichtung gebe, sich scheiden zu lassen. Theoretisch könne man also bis zum Lebensende getrennt sein, ohne sich jemals scheiden zu lassen. Sie fragte dann, ob es rechtliche Folgen gebe, die mit der langen Trennung verbunden seien. Er  erklärte ihr, dass es mindestens 3 gebe, die man zumindest beachten sollte: Die Eheleute stehen auch während der Trennung noch in der gesetzlichen Erbfolge. Das gesetzliche Erbrecht von Ehegatten besteht so lange, bis die Voraussetzungen der Scheidung gegeben sind. Das ist der Fall, wenn der Erblasser entweder die Scheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat. Es muss also ein Scheidungsverfahren bei Gericht eingeleitet sein.<br />
Während der Trennung können auch wechselseitig Unterhaltspflichten bestehen.<br />
Die während der Trennung erworbenen Rentenanwartschaften bei den jeweiligen Versicherungsträgern unterliegen der Ausgleichspflicht, wenn es später doch noch zur Scheidung kommt.</p>
<p><em>Foto: Nadine Pitz und Christoph Zimmermann bei unserer Telefonaktion.</em></p>
<p><span style="text-decoration: underline"><em>KONTAKT:</em></span></p>
<p><strong>Nadine Pitz</strong><br />
Rechtsanwältin<br />
Hubertusstraße 7<br />
35415 Pohlheim<br />
Tel.: 06403/9699014<br />
Fax.: 06403/9699018<br />
Mail: <a href="http://nadine.pitz@kanzlei-pitz.de" target="_blank">nadine.pitz@kanzlei-pitz.de</a><br />
Internet: <a href="http://www.kanzlei-pitz.de/" target="_blank">www.kanzlei-pitz.de</a></p>
<p><strong>Christoph Zimmermann</strong><br />
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht<br />
Rechtsanwälte Schubert &amp; Kollegen<br />
Moltkestr. 10<br />
35390 Gießen<br />
Tel: 0641-9303933<br />
Fax: 0641-9303934<br />
Mail: <a href="http://info@kanzleias.de" target="_blank">info@kanzleias.de</a></p>
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		<item>
		<title>Richtig Lernen</title>
		<link>http://maz-verlag.de/richtig-lernen/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Mar 2012 10:24:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Telefonaktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir bedanken uns bei den hier abgebildeten Teilnehmern für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.
Gießen (den/pm). Was kann man tun wenn das Kind Probleme beim Lernen hat? Ist mein Kind fit für die weiterführende Schule? Wie können die Kinder ihre Noten verbessern? Diese und viele weitere Fragen rund um Lernschwierigkeiten beantworteten am vergangenen Donnerstag Henrike Heß [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Wir bedanken uns bei den hier abgebildeten Teilnehmern für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.<br />
</em>Gießen (den/pm). Was kann man tun wenn das Kind Probleme beim Lernen hat? Ist mein Kind fit für die weiterführende Schule? Wie können die Kinder ihre Noten verbessern? Diese und viele weitere Fragen rund um Lernschwierigkeiten beantworteten am vergangenen Donnerstag Henrike Heß von der Kinderlernwelt, Ursula Kleier-Weber vom „Studienkreis Gießen“, Bernhard Wilhelm Detzel vom „Institut für Ortographie und Schreibtechnik sowie Jörg Reisloh von der „Nachhilfeschule PISA“. Hier ein paar Beispiele:<br />
<strong>Frage:</strong> „Ich mache mir Sorgen, weil für meine Tochter nach den Sommerferien der Wechsel zur weiterführenden Schule ansteht. Ich bin mir nicht sicher, ob mein Kind fit genug für das Gymnasium ist.“<br />
<strong>Antwort von Henrike Heß:</strong> „Ich kann mit ihrer Tochter einen Lernstandstest in der Kinderlernwelt machen. Dieser zeigt, was das Kind gut kann und wo es noch Nachholbedarf hat. Auf der Basis dieses Testes kann ich dann einen Förderplan erstellen, gerne auch in Rücksprache mit den Lehrkräften ihres Kindes. Die Mitarbeiter der Kinderlernwelt im Studienkreis können auf einen großen Fundus an Fördermaterial zurückgreifen und so die Kinder umfassend unterstützen. Neben den Lernstandserhebungen führt eine Lerntherapeutin auch Tests zur Diagnose von LRS oder Rechenschwäche durch.“<br />
<strong>Frage:</strong> „Mein Sohn wird im Frühjahr die Realschulprüfung ablegen. Weil er danach das Abitur machen will, müssen die Noten gut sein. Können Sie da helfen?“<br />
<strong>Antwort von Ursula Kleier-Weber:</strong> „In unseren Trainings zur Realschulabschlussprüfung werden die Schüler intensiv auf die entscheidende Prüfung vorbereitet. In den Osterferien finden Vorbereitungskurse statt, die u.a. auch eine Prüfungssimulation beinhalten. Natürlich kann ihr Sohn auch vorher schon Hilfe im Studienkreis erhalten. Die von uns verwandten Materialien sind genau auf die Realschulprüfungen in Hessen abgestimmt. Und natürlich helfen wir Ihrem Sohn nach der erfolgreichen Prüfung auch gerne durchs Abitur.“<br />
<strong>Frage:</strong> „Unser Sohn besucht die Grundschule in der 4. Klasse. Zunächst waren seine Leistungen so, dass wir sehr zufrieden waren. In Mathematik ist das auch bis jetzt so geblieben. Aber im Deutschunterricht und in anderen Fächern, wenn gründlich über ein Thema gesprochen wird und etwas dazu aufzuschreiben ist, verfällt er schnell ins Träumen und kann dann auch einfache Fragen oft nicht beantworten. Er schreibt nicht gerne etwas auf und in Diktaten zeigen sich immer mehr Fehler. Auch zu Hause will er möglichst wenig schreiben und lesen. Die Hausaufgaben in Mathematik erledigt er flott und macht selten Fehler dabei. Bisher gingen die Lehrerin und wir davon aus, dass er nach der Grundschule auf das Gymnasium wechselt. Aber inzwischen machen wir uns erhebliche Sorgen, wie es weiter gehen soll.“<br />
<strong>Antwort von Bernhard Wilhelm-Detzel:</strong> „Wenn sich die Rechtschreibfehler häufen und Ihr Kind nicht gerne liest, ist zu vermuten, dass eine Lese-Rechtschreibschwäche vorliegt. Kinder sind dann oft schnell entmutigt und ziehen sich zurück. Das kann so weit gehen, dass ein Kind sich nur noch wenig oder gar nicht mehr am Unterrichtsgespräch beteiligt. Häufig wird dann auch die Sprachkompetenz im Mündlichen beeinträchtigt, das heißt das Kind hat Schwierigkeiten beim genauen Zuhören und Verstehen und sein eigenes Sprechen wird möglicherweise ungeschickter. Das geschieht unabhängig von der Intelligenz des Kindes und wirkt oft wie Unkonzentriertheit. Um festzustellen, ob tatsächlich eine Lese-Rechtschreibschwäche besteht, führen wir im LOS eine wissenschaftlich begründete Testung durch und analysieren die schulische Situation. Dann wissen wir und damit auch Sie, welche Schritte zu gehen sind, damit Ihr Kind eine zu ihm passende erfolgreiche Schullaufbahn absolvieren kann.“<br />
<strong>Frage:</strong> „Mein Sohn hat Probleme mit dem Lernen. Er schreibt immer wieder schlechte Noten und hat nun überhaupt kein Selbstvertrauen mehr und ist sehr frustriert. Es wird immer schwerer, ihn dazu zu bringen, sich dranzusetzen und zu lernen. Was können wir tun?“<br />
<strong>Antwort von Jörg Reisloh:</strong> „Das Wichtigste tun Sie bereits: Sie lassen Ihren Sohn mit seinen Gefühlen nicht allein. Jetzt kommt es darauf an, dass er wieder Erfolgserlebnisse hat und dass er die Wissenslücken geschlossen bekommt. Dazu hilft eine gezielte und qualifizierte Nachhilfe. Bei der Nachhilfe PISA erfährt Ihr Sohn z. B. in einer unserer fachbezogenen Minilerngruppen, dass er mit seinen Schwierigkeiten nicht allein dasteht. Anderen Kindern geht es ähnlich. Und seine Wissenslücken werden durch unsere gezielte Unterstützung geschlossen, und seine erarbeiteten Kenntnisse baut er mit vielen praktischen Übungen aus. So kommen Selbstbewusstsein und größere Lernbereitschaft zurück &#8211; und seine Noten werden wieder besser.“</p>
<p dir="ltr" align="justify"><em>Foto:  Jörg Reisloh, Ursula Kleier-Weber, Henrike Heß und Bernhard Wilhelm-Detzel (von links) beantworteten unseren Lesern viele Fragen. (Foto: Hofmann)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>„Behandlungsfehler &#8211; was kann ich tun?“</title>
		<link>http://maz-verlag.de/%e2%80%9ebehandlungsfehler-was-kann-ich-tun%e2%80%9c/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Mar 2012 14:35:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Telefonaktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir bedanken uns bei der Teilnehmerin für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.
Gießen (den/pm). Ärztliche Behandlungsfehler sind garnicht so selten. Doch, was kann man tun, wenn man denkt, dass man davon betroffen ist?
Viele Fragen stellten unsere Leserinnen und Leser bei der Telefonaktion zum Thema „Medizinrecht“ der Rechtsanwältin Anita Faßbender. Hier ein Beispiel:
Eine Anruferin aus dem Kreisgebiet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Wir bedanken uns bei der Teilnehmerin für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.</em><br />
Gießen (den/pm). Ärztliche Behandlungsfehler sind garnicht so selten. Doch, was kann man tun, wenn man denkt, dass man davon betroffen ist?<br />
Viele Fragen stellten unsere Leserinnen und Leser bei der Telefonaktion zum Thema „Medizinrecht“ der Rechtsanwältin Anita Faßbender. Hier ein Beispiel:<br />
Eine Anruferin aus dem Kreisgebiet hatte folgende <strong>Frage:</strong> „Ich habe versucht, die Behandlungsunterlagen einer Behandlung aus dem Jahr 1999 anzufordern. Diese waren aber nicht mehr vorhanden. Ich habe noch einige Befundberichte, mehr aber nicht. Habe ich eine Chance, wegen eines Behandlungsfehlers Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können?“<br />
<strong>Antwort von Rechtsanwältin Anita Faßbender:</strong> „Für die Aufbewahrung von Behandlungsunterlagen ist in der ärztlichen Berufsordnung eine 10-Jahresfrist nach Abschluss der Behandlung normiert. Nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehen auch längere Fristen, z.B. bei Strahlen- und Röntgentherapie. Werden nach neun Jahren jetzt Ansprüche angemeldet, dürfen die Unterlagen nicht nach zehn Jahren nach der Behandlung vernichtet werden. Sollen wie hier erstmals nach Ablauf der zehn Jahre Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, ergeben sich keine Beweiserleichterungen aus der Tatsache, dass die Behandlungsunterlagen nicht mehr vorliegen. Die Pflicht des Arztes zur Dokumentation zielt nicht auf eine Beweissicherung für den Haftungsprozess des Patienten und gibt dem Geschädigten keine eigene Anspruchsgrundlage für die ärztliche Haftung. Wenn sich aus den Befundberichten insgesamt nur noch eine dürftige Dokumentation ableiten ließe, ginge dies ebenfalls nicht zu Lasten des Behandlers.“</p>
<p>KONTAKT:</p>
<p>Anwaltskanzlei Faßbender<br />
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht<br />
Felsweg 16<br />
35435 Wettenberg<br />
Tel.: 0641-971 74 54<br />
Fax: 0641-971 74 56<br />
<a href="http://www.rechtsanwaeltin-fassbender.de">www.rechtsanwaeltin-fassbender.de</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Es gibt keine „Scheidungspflicht“</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Mar 2012 16:02:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Telefonaktion]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://maz-verlag.de/?p=102526</guid>
		<description><![CDATA[Wir bedanken uns bei den hier abgebildeten Teilnehmern für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.
Gießen (kk/pm). „Ich lasse mich scheiden!“ Das ist schnell gesagt. Doch: Was muss alles beachtet werden? Wie sehen die finanziellen Regelungen aus? Hinzu kommen ständig neue rechtliche Grundlagen.
Die Rechtsanwältin Nadine Pitz (Pohlheim) und der Fachanwalt für Familienrecht Christoph Zimmermann (Gießen) standen unseren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir bedanken uns bei den hier abgebildeten Teilnehmern für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.<br />
Gießen (kk/pm). „Ich lasse mich scheiden!“ Das ist schnell gesagt. Doch: Was muss alles beachtet werden? Wie sehen die finanziellen Regelungen aus? Hinzu kommen ständig neue rechtliche Grundlagen.<br />
Die Rechtsanwältin Nadine Pitz (Pohlheim) und der Fachanwalt für Familienrecht Christoph Zimmermann (Gießen) standen unseren Lesern für diese und weitere Fragen zum Thema „ Familienrecht“  Rede und Antwort. Hier einige Beispiele:<br />
Frage: „Ich lebe von meinem Ehemann getrennt. Wir haben eine gemeinsame achtjährige Tochter. Ich hätte gerne das alleinige Sorgerecht, aber mein Ehemann ist dagegen. Was kann man tun ?“ Antwort von Rechtsanwältin Nadine Pitz: „Die Übertragung der alleinigen Sorge kann beantragt werden, jedoch sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge sehr hoch angesiedelt. Gründe hierfür können etwa sein: die Ungeeignetheit zur Pflege und Erziehung, Vernachlässigung des Kindes, Sucht- oder psychische Erkrankungen eines Elternteils, massive Gewalttätigkeiten, mangelnde Kooperationsfähigkeit oder –willigkeit der Eltern.“<br />
Eine andere Anruferin wollte wissen, ob sie sich scheiden lassen müsse, da sie schon seit einigen Jahren getrennt lebe.<br />
Fachanwalt Zimmermann erklärte ihr, dass es keine rechtliche Verpflichtung gebe, sich scheiden zu lassen. Theoretisch könne man also bis zum Lebensende getrennt sein, ohne sich jemals scheiden zu lassen. Sie fragte dann, ob es rechtliche Folgen gebe, die mit der langen Trennung verbunden seien. Er erklärte ihr, dass es mindestens 3 gebe, die man zumindest beachten sollte: Die Eheleute stehen auch während der Trennung noch in der gesetzlichen Erbfolge. Das gesetzliche Erbrecht von Ehegatten besteht so lange, bis die Voraussetzungen der Scheidung gegeben sind. Das ist der Fall, wenn der Erblasser entweder die Scheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat. Es muss also ein Scheidungsverfahren bei Gericht eingeleitet sein.<br />
Während der Trennung können auch wechselseitig Unterhaltspflichten bestehen.<br />
Die während der Trennung erworbenen Rentenanwartschaften bei den jeweiligen Versicherungsträgern unterliegen der Ausgleichspflicht, wenn es später doch noch zur Scheidung kommt.</p>
<p><em>Foto: Nadine Pitz und Christoph Zimmermann bei unserer Telefonaktion. (Foto: Kächler)</em></p>
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		<title>&#8220;Wie komme ich an mein Erbe?&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 16:22:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Telefonaktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir bedanken uns bei den hier abgebildeten Teilnehmern für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.
Gießen (kk/pm). Viele Fragen beantworteten im Rahmen unserer Telefonaktion „Erbrecht“ Gabriele Hübner (Fachanwältin für Erbrecht/Notarin) sowie Alexander Helduser (Fachanwalt für Familienrecht/Notar) und Dr. jur. Stephan Anft in Vertretung von Fachanwalt Sacha Feller. Hier einige Beispiele:
Frage: „Ich befinde mich zurzeit in der Privatinsolvenz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Wir bedanken uns bei den hier abgebildeten Teilnehmern für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.</em><br />
Gießen (kk/pm). Viele Fragen beantworteten im Rahmen unserer Telefonaktion „Erbrecht“ Gabriele Hübner (Fachanwältin für Erbrecht/Notarin) sowie Alexander Helduser (Fachanwalt für Familienrecht/Notar) und Dr. jur. Stephan Anft in Vertretung von Fachanwalt Sacha Feller. Hier einige Beispiele:<br />
<strong>Frage:</strong> „Ich befinde mich zurzeit in der Privatinsolvenz in der so genannten Wohlverhaltensphase. Jetzt ist mein Vater gestorben, es liegt ein Testament vor, nach dem meine Geschwister Erben sind. Ich könnte jetzt meinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, wenn ich allerdings meinen Pflichtteil bekomme, fällt dieser in die Insolvenzmasse. Ich habe also nichts davon. Muss ich den Pflichtteilsanspruch geltend machen oder kann ich es auch sein lassen?“<br />
<strong>Antwort von Rechtsanwalt Helduser:</strong> „Sie sind in dieser Situation nicht verpflichtet, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Entscheidung, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, auch in der so genannten Wohlverhaltensphase höchst persönlicher Natur ist, es besteht also keine Verpflichtung nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 Insolenzordnung, den Pflichtteilsanspruch gegen Ihren Willen geltend zu machen. Wenn Sie also z. B. erst nach der Rechtsschuldbefreiung Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, fließt das Geld Ihnen zu, wenn Sie es vorher machen, fließt es in die Insolvenzmasse. Sie müssen nur daran denken, dass dieser Pflichtteilsanspruch innerhalb von 3 Jahren geltend zu machen ist.“<br />
<strong>Frage:</strong> „Kann ich schon zu Lebzeiten meiner Eltern meinen Erb- oder Pflichtteil verlangen?“<br />
<strong>Antwort von Dr. Anft:</strong> „Nein! Grundsätzlich besteht ein solcher Anspruch erst mit dem Tod des jeweiligen Elternteils. Es ist allerdings möglich, auch zu Lebzeiten Zuwendungen zu erhalten, die Sie sich dann auf Ihren späteren Erb- oder Pflichtteil anrechnen lassen müssen. Eine solche Anrechnungsbestimmung sollte zur Vermeidung späterer Streitigkeiten regelmäßig schriftlich erfolgen.“<br />
<strong>Frage:</strong> „Wie erfährt man eigentlich, dass man Erbe geworden ist und was ist zu tun?“<br />
<strong>Antwort Rechtsanwältin Hübner:</strong> „Sofern ein Testament in den Unterlagen des Verstorbenen vorhanden ist, muss dieses beim zuständigen Nachlassgericht abgeliefert werden. Dort wird das Testament eröffnet und die Erben aus dem Testament benachrichtigt.<br />
Diese müssen dann einen Erbschein beantragen, wenn das Testament handschriftlich abgefasst wurde. Wurde das Testament allerdings notariell beurkundet, dann ist in der Regel kein Erbschein erforderlich.“</p>
<p><em>Foto: Die Rechtsanwälte Alexander Helduser, Gabriele Hübner und Dr. jur. Stephan Anft (von links) beantworteten unseren Lesern viele Fragen. (Foto: Hofmann)</em></p>
<p>KONTAKT</p>
<p><strong>Helduser Kleiner Nemitz Richtberg GbR</strong><br />
Rechtsanwälte Notar Fachanwälte<br />
Ostanlage 16, 35390 Gießen<br />
Tel 0641-9320314<br />
Fax 0641-9320320<br />
Mail: ra.helduser@helduser.de<br />
Internet: <a href="http://www.helduser.de">www.helduser.de</a></p>
<p><strong>Gabriele Hübner</strong><br />
Rechtsanwältin und Notarin<br />
Fachanwältin für Erbrecht<br />
Schubertstraße 84<br />
35392 Gießen<br />
Tel.: 0641–12046<br />
Fax: 0641–72103<br />
Mail: info@gabriele-huebner.de<br />
Internet: <a href="http://www.notar-huebner.de">www.notar-huebner.de</a></p>
<p><strong>Dr. Stephan Anft</strong><br />
Haibach Rechtsanwälte<br />
Marktplatz 2<br />
35390 Gießen<br />
Telefon: +49 641 93299-0<br />
Telefax: +49 641 93299-65<br />
Mail: giessen@haibach.com<br />
Internet: <a href="http://www.haibach.com">www.haibach.com</a></p>
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		<title>„Was kann ich bei ärztlichen Behandlungsfehlern tun?“</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Oct 2011 14:35:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Telefonaktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir bedanken uns bei der hier abgebildeten Teilnehmerin für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.
Gießen (den/pm). Viele Fragen stellten unsere Leserinnen und Leser bei der Telefonaktion zum Thema „Medizinrecht“ der Rechtsanwältin Anita Faßbender. Hier zwei Beispiele:
Frage:
Ich habe inzwischen ein Gutachten vorliegen, nachdem bei mir ein ärztlicher Behandlungsfehler festgestellt wurde. Wie geht es jetzt weiter?
Antwort von Rechtsanwältin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Wir bedanken uns bei der hier abgebildeten Teilnehmerin für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung.</em><br />
Gießen (den/pm). Viele Fragen stellten unsere Leserinnen und Leser bei der Telefonaktion zum Thema „Medizinrecht“ der Rechtsanwältin Anita Faßbender. Hier zwei Beispiele:<br />
Frage:<br />
Ich habe inzwischen ein Gutachten vorliegen, nachdem bei mir ein ärztlicher Behandlungsfehler festgestellt wurde. Wie geht es jetzt weiter?<br />
Antwort von Rechtsanwältin Faßbender:<br />
Die Schadensersatzansprüche der Anruferin müssen beziffert werden und dann unter Fristsetzung nebst Gutachten und Schadenbelegen an die Gegenseite übermittelt werden. Am besten direkt an die Versicherung des Gegners, weil diese auch die notwendigen Erklärungen für ihren Versicherten abgibt. Wichtig ist, dass Ansprüche nicht verjähren. Es ist deshalb ratsam die Gegenseite sogleich aufzufordern eine sogenannte feststellungsgleiche Erklärung abzugeben.<br />
Frage:<br />
Ich bin nicht berufstätig, konnte aber über einen längeren Zeitraum den 4–Personenhaushalt nicht führen. Die Krankenkasse hat keine Ersatzkraft gezahlt. Gibt es neben dem Schmerzensgeld, von dem ich schon gehört habe, auch für meinen Ausfall im Haushalt eine Entschädigung, und wie hoch ist diese?<br />
Antwort von Rechtsanwältin Faßbender:<br />
Es gibt einen sogenannten Haushaltsführungsschaden, der auch fiktiv berechnet werden kann.<br />
Dabei ist darzulegen, welche Tätigkeiten vor dem schädigenden Ereignis im Haushalt ausgeübt wurden und welche schadensbedingt nicht mehr oder für eine gewisse Zeit nicht mehr ausgeübt werden konnten. Besteht ein diesbezüglicher Dauerschaden, hat der Schädiger bzw. dessen Versicherung eine quartalsweise im Voraus zu leistende Geldrente zu zahlen. Nachdem die schadenbedingt nicht möglichen Tätigkeiten aufgelistet sind, ist der objektiv erforderliche Zeitaufwand , der für die Fortführung des Haushaltes in dem bisherigen Umfang notwendig ist sowie der Prozentsatz der Minderung der Haushaltsführung und der Stundenlohn einer entsprechenden Haushaltshilfe abzgl. ersparter Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln und hieraus der fiktiv berechnete Haushaltsführungsschaden zu ermitteln.</p>
<p>KONTAKT:</p>
<p>Anwaltskanzlei Faßbender<br />
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht<br />
Felsweg 16<br />
35435 Wettenberg<br />
Tel.: 0641-971 74 54<br />
Fax: 0641-971 74 56<br />
<a href="http://www.rechtsanwaeltin-fassbender.de">www.rechtsanwaeltin-fassbender.de</a></p>
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		<title>Fragen und Antworten zu Miete, Kündigung und Schadenersatz</title>
		<link>http://maz-verlag.de/fragen-und-antworten-zu-miete-kundigung-und-schadenersatz/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 10:07:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Telefonaktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir bedanken uns bei den hier abgebildeten Teilnehmern für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung. 
Gießen (den/pm). Viele Fragen zu Miete, Kündigung und Schadenersatz  beantworteten die Fachanwälte für Miet- und Wohneigentumsrecht Carmen Eich, Susanne Eue und Michael Bender (alle Gießen) sowie der Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kay Schulz (Gießen) anlässlich der Telefonaktion zum Thema „Bau- und Mietrecht“. Hier [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Wir bedanken uns bei den hier abgebildeten Teilnehmern für die finanzielle Unterstützung dieser Informationsveranstaltung. </em><br />
Gießen (den/pm). Viele Fragen zu Miete, Kündigung und Schadenersatz  beantworteten die Fachanwälte für Miet- und Wohneigentumsrecht Carmen Eich, Susanne Eue und Michael Bender (alle Gießen) sowie der Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kay Schulz (Gießen) anlässlich der Telefonaktion zum Thema „Bau- und Mietrecht“. Hier einige Beispiele:<br />
<strong>Frage:</strong> „Ich habe jetzt, zwei Jahre nach meinem Auszug, erfahren, dass die Renovierungsvereinbarung in meinem Mietvertrag überhaupt nicht wirksam ist. Kann ich Schadensersatz für die von mir in Unkenntnis durchgeführte Renovierung verlangen?“<br />
<strong>Antwort von RA Suanne Eue:</strong> „Leider nein, zwar können Mieter, die bei ihrem Auszug zu Unrecht renoviert haben, grundsätzlich von ihrem Vermieter Geldersatz verlangen. Die Erstattungsansprüche verjähren nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 195/10) aber bereits 6 Monate nach Ende des Mietverhältnisses. Die Frist läuft, unabhängig davon, ob der Mieter weiß, dass er Ersatzansprüche gegen den Vermieter hat.“<br />
<strong>Frage:</strong> „Wir interessieren uns für den Kauf einer Hofreite, die in den 50er Jahren erbaut worden ist. Auf was ist zu achten und wie können wir uns vor möglichen &#8216;versteckten Mängeln&#8217; schützen?“<br />
<strong>Antwort von RA Kay Schulz:</strong> „Zunächst muss berücksichtigt werden, dass bei derart alten Gebäuden nicht die Ansprüche an die technische Ausrüstung, wie sie heute gefordert werden, gestellt werden können. In jedem Fall sollte der Verkäufer gefragt werden, welche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden und ob ein Energie-Ausweis vorgelegt werden kann. Die Gebäude sollten unbedingt bei Tageslicht genau besichtigt werden. Je nach Zustand des Gebäudes kann es sich auch empfehlen, einen Bausachverständigen hinzuzuziehen. Bei dem notariellen Kaufvertrag ist zu beachten, dass regelmäßig der Ausschluss des Mängelansprüche des Käufers vereinbart wird und davon dann nur arglistig verschwiegene Mängel ausgenommen sind. Der Nachweis der Arglist des Verkäufers kann im Einzelfall auch bei späterem Auftreten sog. „versteckter Mängel“ schwierig sein.“<br />
<strong>Frage:</strong> „Meine Wohnung ist tatsächlich kleiner als im Mietvertrag angegeben. Welche Rechte habe ich?“<br />
<strong>Antwort von RA Carmen Eich:</strong> „Ist die Wohnung kleiner kann dies einen Mangel der Mietsache darstellen, wenn die Flächenabweichung mehr als 10% ausmacht. Während des laufenden Mietverhältnisses können Sie die Miete mindern oder das Mietverhältnis kündigen. Haben Sie erst nach Beendigung des Mietverhältnisses von der wahren Größe der Wohnung erfahren, können Sie die zu viel gezahlte Miete zurück verlangen.“<br />
<strong>Frage:</strong> „Kann ich als Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn mein Mieter die vereinbarte Kaution nicht zahlt?“<br />
<strong>Antwort von RA Michael Bender:</strong> „Das ist möglich, wenn der Vermieter zuvor den Mieter wegen der Nichtzahlung der Kaution abgemahnt hatte und der Mieter gleichwohl nicht gezahlt hat.“</p>
<p>Foto: Die Rechtsanwälte Michael Bender, Susanne Eue, Carmen Eich und Kay Schulz standen unseren Lesern Rede und Antwort. (Foto: Hofmann)</p>
<p>KONTAKT:</p>
<p><strong>Carmen Eich</strong><br />
Rechtsanwältin, Fachanwältin Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />
Krofdorfer Str. 48<br />
35398 Gießen<br />
Tel.: 0641/7954610<br />
Fax.: 0641/79546120<br />
Mail: post@eich-anwalt.de<br />
Internet: <a href="www.eich-anwalt.de">www.eich-anwalt.de</a><br />
<strong><br />
Susanne Eue</strong><br />
Rechtsanwältin<br />
Anwaltskanzlei Eue &amp; Sartorius<br />
Liebigstraße 59<br />
35392 Gießen<br />
Tel: 0641-9709880<br />
Fax: 0641-9709882</p>
<p><strong>Michael Bender</strong><br />
Rechtsanwalt<br />
Bender Rechtsanwälte, Kanzlei für Miet- und Immobilienrecht<br />
Lonystraße 17<br />
35390 Gießen<br />
Tel: 0641-796280<br />
Fax: 0641-7962810<br />
Mail: <a href="info@kanzlei-bender.de">info@kanzlei-bender.de</a></p>
<p><strong>Kay Schulz</strong><br />
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler &amp; Partner<br />
Europastraße 3<br />
35394 Gießen<br />
Tel: 0641-94886750<br />
Fax: 0641-94886733<br />
Internet: <a href="www.hfbp.de">www.hfbp.de</a></p>
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